Terms of Use
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(1) Diese Nutzungsbedingungen regeln die Erstellung, Bearbeitung und Veröffentlichung von Inhalten innerhalb des Key2Host IT-Lexikons, nachfolgend „Lexikon“ genannt.
(2) Das Lexikon ist Bestandteil der Key2Host Community und dient als gemeinschaftlich aufgebautes, frei zugängliches Nachschlagewerk für Informationstechnologie, Informatik, Softwareentwicklung, Cybersecurity, Netzwerktechnik und verwandte Themengebiete.
(3) Ziel des Lexikons ist die Bereitstellung sachlicher, verständlicher, möglichst vollständiger und überprüfbarer Fachinformationen.
(4) Registrierte Mitglieder können im Rahmen ihrer jeweiligen Benutzerberechtigungen neue Artikel erstellen, bestehende Artikel bearbeiten und zur kontinuierlichen Verbesserung des Lexikons beitragen.
(5) Ergänzend gelten die allgemeinen Nutzungsbedingungen der Key2Host Community sowie die Datenschutzerklärung.
§ 2 Teilnahme und Mitwirkung
(1) Das Lesen öffentlich zugänglicher Lexikonartikel ist grundsätzlich ohne Registrierung möglich.
(2) Für die Erstellung und Bearbeitung von Artikeln ist ein registriertes Benutzerkonto innerhalb der Key2Host Community erforderlich.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Erstellung und Bearbeitung von Artikeln sorgfältig, sachlich und nach bestem Wissen zu handeln.
(4) Ein Anspruch auf Veröffentlichung, dauerhafte Speicherung oder unveränderte Darstellung eingereichter Inhalte besteht nicht. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(5) Mitglieder sind für die von ihnen eingereichten Inhalte und die Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen verantwortlich.
§ 3 Anforderungen an Lexikonartikel
(1) Lexikonartikel müssen einen erkennbaren Bezug zu den Themengebieten des Lexikons aufweisen.
(2) Artikel müssen sachlich, verständlich und möglichst neutral formuliert sein.
(3) Inhalte sind so aufzubereiten, dass sie dem Charakter eines enzyklopädischen Nachschlagewerks entsprechen.
(4) Die Veröffentlichung von reinen Werbetexten, unbegründeten Meinungsäußerungen oder irreführenden Darstellungen ist untersagt.
(5) Artikel sollen, soweit für das jeweilige Thema sinnvoll, folgende Bestandteile enthalten:
- Eine klare Definition oder Einleitung
- Eine Beschreibung der technischen Grundlagen
- Hintergrundinformationen und gegebenenfalls historische Entwicklung
- Erläuterungen zur Funktionsweise
- Typische Einsatzgebiete und Anwendungsbeispiele
- Verweise auf verwandte Lexikonartikel
- Quellen und weiterführende Informationen
(6) Inhalte müssen eigenständig formuliert und in einer angemessenen sprachlichen Qualität verfasst sein.
(7) Unvollständige Artikel sind zulässig, sofern sie einen nachvollziehbaren Informationswert besitzen und nicht wesentlich irreführend sind. Sie können durch andere Mitglieder ergänzt werden.
§ 4 Quellenpflicht und Nachprüfbarkeit
(1) **Jeder neu erstellte Lexikonartikel muss mindestens eine geeignete, nachvollziehbare Quelle enthalten.**
(2) Quellen müssen geeignet sein, die im Artikel enthaltenen wesentlichen Tatsachenbehauptungen zu belegen.
(3) Bei der Bearbeitung bestehender Artikel sind neue oder wesentlich veränderte Tatsachenbehauptungen durch entsprechende Quellen zu belegen.
(4) Quellen sind möglichst unmittelbar an den betreffenden Textstellen oder in einem gesonderten Quellenverzeichnis anzugeben.
(5) Als geeignete Quellen gelten insbesondere:
- Offizielle Herstellerdokumentationen
- Technische Standards und Spezifikationen
- Wissenschaftliche Veröffentlichungen
- Fachbücher und anerkannte Fachpublikationen
- Offizielle Dokumentationen von Softwareprojekten
- Veröffentlichungen anerkannter Sicherheitsorganisationen
- Seriöse Fachmedien mit nachvollziehbarer Quellenlage
(6) Die alleinige Angabe einer Suchmaschine, eines KI-Chatbots oder einer nicht überprüfbaren Behauptung gilt nicht als ausreichender Quellenbeleg.
(7) Community-Beiträge, persönliche Blogs und Forendiskussionen können ergänzend verwendet werden. Ihre Eignung ist anhand von Fachkompetenz, Nachvollziehbarkeit und Verlässlichkeit zu beurteilen.
(8) Quellenangaben müssen ausreichend genau sein, um eine Überprüfung zu ermöglichen. Bei Onlinequellen sollen mindestens der Herausgeber oder Autor, der Titel und die URL genannt werden. Ein Veröffentlichungsdatum beziehungsweise Abrufdatum soll ergänzt werden, soweit dies zur Nachvollziehbarkeit erforderlich ist.
(9) Bei fehlenden, unzureichenden oder offensichtlich ungeeigneten Quellen können Artikel oder Änderungen zurückgewiesen, zur Nachbesserung vorgelegt oder entsprechend gekennzeichnet werden.
(10) Die Erfindung, Manipulation oder bewusste Falschdarstellung von Quellen ist untersagt.
§ 5 Bearbeitung bestehender Artikel
(1) Bestehende Lexikonartikel dürfen durch berechtigte Mitglieder korrigiert, aktualisiert, erweitert oder sprachlich verbessert werden.
(2) Änderungen müssen der sachlichen Richtigkeit, Verständlichkeit, Aktualität oder Vollständigkeit des Artikels dienen.
(3) Das vorsätzliche Entfernen korrekter Informationen ohne sachlichen Grund ist untersagt.
(4) Größere inhaltliche Änderungen sollen bestehende Aussagen anhand nachvollziehbarer Quellen prüfen und erforderlichenfalls aktualisieren.
(5) Unterschiedliche fachliche Auffassungen sind ausgewogen und unter Angabe geeigneter Quellen darzustellen, sofern sie für das Thema relevant sind.
(6) Das wiederholte Zurücksetzen fremder Änderungen ohne sachliche Begründung sowie sogenannte Bearbeitungskonflikte, die gezielt zur Durchsetzung persönlicher Meinungen geführt werden, sind untersagt.
(7) Die Lexikon-Redaktion kann Änderungen überprüfen, korrigieren, zurückweisen oder auf frühere Artikelversionen zurücksetzen.
§ 6 Verpflichtender Bearbeitungsvermerk
(1) Bei jeder Erstellung oder Bearbeitung eines Lexikonartikels ist ein aussagekräftiger Bearbeitungsvermerk verpflichtend anzugeben.
(2) Der Bearbeitungsvermerk muss kurz und nachvollziehbar beschreiben, welche Änderungen vorgenommen wurden.
(3) Zulässige Bearbeitungsvermerke sind beispielsweise:
- „Artikel zu Windows 11 neu erstellt.“
- „Systemanforderungen anhand der Microsoft-Dokumentation aktualisiert.“
- „Abschnitt zur Netzwerkarchitektur ergänzt.“
- „Fehlerhafte Angabe zur Erstveröffentlichung korrigiert.“
- „Rechtschreibfehler behoben und Formatierung überarbeitet.“
- „Veraltete Quellen ersetzt und neue Nachweise ergänzt.“
(4) Nicht ausreichend sind allgemeine oder nichtssagende Angaben wie:
- „Update“
- „Änderung“
- „Verbessert“
- „Test“
- „-“
(5) Bearbeitungsvermerke dürfen keine bewusst falschen Angaben über die vorgenommenen Änderungen enthalten.
(6) Fehlt ein geeigneter Bearbeitungsvermerk, kann die betreffende Änderung zurückgewiesen oder eine entsprechende Nachbesserung verlangt werden.
(7) Die Bearbeitungsvermerke dienen der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Qualitätskontrolle innerhalb des Lexikons.
§ 7 Versionsgeschichte und Transparenz
(1) Die Erstellung und Bearbeitung von Lexikonartikeln kann im Rahmen der technischen Möglichkeiten des Lexikons dokumentiert werden.
(2) Dabei können insbesondere Benutzername, Bearbeitungszeitpunkt, Bearbeitungsvermerk und vorgenommene Änderungen gespeichert und für berechtigte Personen oder öffentlich einsehbar dargestellt werden.
(3) Mitglieder erklären sich mit der dokumentierten und nachvollziehbaren gemeinschaftlichen Bearbeitung ihrer Beiträge im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen einverstanden.
(4) Die Lexikon-Redaktion kann frühere Artikelversionen wiederherstellen, sofern dies zur Korrektur fehlerhafter, rechtswidriger oder regelwidriger Inhalte erforderlich ist.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Aufbewahrung von Bearbeitungsinformationen richten sich nach der Datenschutzerklärung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Mitglieder dürfen ausschließlich Inhalte veröffentlichen, für deren Nutzung und Veröffentlichung sie über die erforderlichen Rechte verfügen oder deren Nutzung gesetzlich gestattet ist.
(2) Die Übernahme vollständiger Texte oder wesentlicher geschützter Textteile aus fremden Quellen ohne entsprechende Berechtigung ist untersagt.
(3) Dies gilt insbesondere für die unerlaubte Übernahme von Artikeln aus Wikipedia, Fachbüchern, Onlinepublikationen oder anderen Nachschlagewerken.
(4) Fremde Inhalte dürfen nur entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder den jeweiligen Lizenzbedingungen verwendet werden.
(5) Die Angabe einer Quelle allein berechtigt nicht zur Übernahme urheberrechtlich geschützter Inhalte.
(6) Mitglieder räumen dem Betreiber an ihren selbst erstellten, urheberrechtlich geschützten Beiträgen ein einfaches, unentgeltliches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, soweit dies für den Betrieb, die öffentliche Bereitstellung, die technische Verarbeitung, die Sicherung und die gemeinschaftliche Weiterentwicklung des Lexikons erforderlich ist.
(7) Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Speicherung, Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung und redaktionelle Bearbeitung der Beiträge sowie die Einbindung in überarbeitete Artikelversionen.
(8) Das Nutzungsrecht besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort, soweit dies für den weiteren rechtmäßigen Betrieb des gemeinschaftlichen Nachschlagewerks und die Erhaltung bereits veröffentlichter Artikelversionen erforderlich ist. Gesetzliche Ansprüche auf Löschung personenbezogener Daten und sonstige zwingende Rechte bleiben unberührt.
(9) Die Urheberrechte der jeweiligen Verfasser bleiben unberührt.
§ 9 Bilder, Grafiken und sonstige Medien
(1) Bilder, Screenshots, Diagramme, Tabellen und sonstige Medien dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Veröffentlichung rechtlich zulässig ist.
(2) Bei fremden Medien sind die jeweils erforderlichen Urheber-, Lizenz- und Quellenangaben zu machen.
(3) Screenshots von Software dürfen verwendet werden, soweit ihre Veröffentlichung gesetzlich oder durch entsprechende Nutzungsbedingungen gestattet ist.
(4) Medien müssen einen nachvollziehbaren Bezug zum Artikel besitzen.
(5) Die Veröffentlichung rechtswidriger, irreführender oder unnötig personenbezogener Medien ist untersagt.
(6) Die Lexikon-Redaktion kann ungeeignete oder rechtswidrige Medien entfernen.
§ 10 Verwendung künstlicher Intelligenz
(1) Der Einsatz KI-gestützter Werkzeuge zur Unterstützung bei der Erstellung und Bearbeitung von Lexikonartikeln ist grundsätzlich zulässig.
(2) Mitglieder bleiben für die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Qualität ihrer veröffentlichten Inhalte verantwortlich.
(3) KI-generierte Tatsachenbehauptungen müssen anhand geeigneter, unabhängig überprüfbarer Quellen kontrolliert werden.
(4) Nicht überprüfte KI-Ausgaben dürfen nicht als gesicherte Tatsachen veröffentlicht werden.
(5) Die Verwendung erfundener Quellen, Zitate oder technischer Angaben ist untersagt.
(6) Wurde ein Artikel oder ein wesentlicher Teil davon mithilfe generativer KI erstellt, ist dies im Bearbeitungsvermerk oder in einem dafür vorgesehenen Hinweisfeld kenntlich zu machen.
(7) KI-generierte Inhalte unterliegen denselben Qualitäts- und Quellenanforderungen wie manuell erstellte Beiträge.
§ 11 Neutralität und Werbung
(1) Das Lexikon dient der neutralen Wissensvermittlung und nicht der gezielten Werbung für einzelne Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungen.
(2) Artikel über kommerzielle Produkte oder Unternehmen sind grundsätzlich zulässig, sofern ein fachlicher Informationswert besteht.
(3) Werbliche Formulierungen, unbelegte Überlegenheitsbehauptungen und verdeckte Werbung sind untersagt.
(4) Eigene Produkte und Dienstleistungen dürfen nicht durch manipulierte oder einseitige Darstellungen bevorzugt werden.
(5) Interessenkonflikte, insbesondere bei Beiträgen über eigene Unternehmen oder Produkte, sind offenzulegen, soweit diese für die Bewertung der Neutralität wesentlich sind.
(6) Auch Artikel über Produkte und Dienstleistungen von Key2Host unterliegen den allgemeinen Anforderungen an Sachlichkeit und Nachprüfbarkeit.
§ 12 Cybersecurity und sicherheitsrelevante Inhalte
(1) Fachliche Informationen über IT-Sicherheit, Schwachstellen, Angriffstechniken und Sicherheitsforschung sind grundsätzlich zulässig.
(2) Hierzu gehören insbesondere technische Erklärungen, dokumentierte Sicherheitsanalysen, defensive Sicherheitsmaßnahmen und wissenschaftliche Darstellungen.
(3) Untersagt sind Inhalte, die unmittelbar der Verbreitung von Schadsoftware, dem Missbrauch fremder Zugangsdaten oder der Durchführung unbefugter Angriffe dienen und gegen geltendes Recht oder die Sicherheitsregeln der Community verstoßen.
(4) Technische Beispiele und Demonstrationen sollen sich nach Möglichkeit auf autorisierte Testumgebungen und rechtmäßige Anwendungsfälle beziehen.
(5) Sensible Informationen, nicht öffentliche Zugangsdaten oder personenbezogene Daten Dritter dürfen nicht ohne rechtliche Grundlage veröffentlicht werden.
(6) Die Redaktion kann sicherheitsrelevante Inhalte bei begründetem Missbrauchsrisiko prüfen, einschränken oder entfernen.
§ 13 Qualitätssicherung und redaktionelle Prüfung
(1) Die Lexikon-Redaktion ist berechtigt, eingereichte Artikel und Änderungen anhand der veröffentlichten Qualitätsrichtlinien zu prüfen.
(2) Die Redaktion kann insbesondere:
- Neue Artikel freigeben oder zurückweisen
- Änderungen überprüfen und korrigieren
- Fehlende Quellen beanstanden
- Bearbeitungsvermerke überprüfen
- Artikel zusammenführen oder umbenennen
- Doppelte Artikel entfernen
- Unvollständige Artikel kennzeichnen
- Veraltete Informationen aktualisieren
- Vorherige Artikelversionen wiederherstellen
- Rechtswidrige oder regelwidrige Inhalte entfernen
(3) Redaktionelle Entscheidungen sollen nachvollziehbar und sachlich begründet werden.
(4) Die Freigabe eines Artikels durch die Redaktion stellt keine Garantie für dessen vollständige Richtigkeit dar.
(5) Die Redaktion ist nicht verpflichtet, jede fachliche Aussage vor ihrer Veröffentlichung vollständig zu überprüfen. Zwingende gesetzliche Prüf- und Handlungspflichten bleiben unberührt.
§ 14 Vandalismus und missbräuchliche Bearbeitungen
(1) Jede vorsätzliche Beschädigung, Manipulation oder Verfälschung von Lexikoninhalten ist untersagt.
(2) Als Vandalismus gelten insbesondere:
- Das absichtliche Einfügen falscher Informationen
- Das grundlose Entfernen größerer Artikelabschnitte
- Die Manipulation oder Erfindung von Quellen
- Das Einfügen von Spam oder Werbung
- Wiederholte sinnlose Bearbeitungen
- Das gezielte Stören redaktioneller Abläufe
- Das Veröffentlichen beleidigender oder diskriminierender Inhalte
(3) Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße können zur Einschränkung oder zum Entzug der Bearbeitungsberechtigung führen.
§ 15 Meldung rechtswidriger Inhalte und Moderation
(1) Nutzer können mutmaßlich rechtswidrige Inhalte über das vom Betreiber bereitgestellte elektronische Meldeverfahren melden.
(2) Meldungen werden entsprechend den geltenden gesetzlichen Anforderungen zeitnah, sorgfältig, objektiv und frei von Willkür geprüft.
(3) Bei Rechtsverstößen oder Verstößen gegen diese Nutzungsbedingungen können abhängig von Schwere und Umständen insbesondere folgende Maßnahmen erfolgen:
- Hinweise und Aufforderungen zur Nachbesserung
- Ablehnung einer eingereichten Änderung
- Entfernung oder Korrektur einzelner Inhalte
- Zurücksetzen auf frühere Artikelversionen
- Vorübergehende Einschränkung der Bearbeitungsrechte
- Dauerhafter Entzug der Bearbeitungsrechte
- Vorübergehende oder dauerhafte Sperrung des Benutzerkontos
(4) Bei der Auswahl der Maßnahmen berücksichtigt der Betreiber die Art des Verstoßes, dessen Auswirkungen, vorherige Verstöße und die berechtigten Interessen der betroffenen Personen.
(5) Gesetzlich vorgeschriebene Informations-, Begründungs- und Beschwerderechte bleiben unberührt.
(6) Betroffene Nutzer können die bereitgestellten Beschwerdewege sowie gegebenenfalls gesetzlich vorgesehene außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe nutzen.
§ 16 Richtigkeit und Haftung
(1) Das Lexikon wird gemeinschaftlich von Mitgliedern erstellt und kontinuierlich weiterentwickelt.
(2) Inhalte können trotz sorgfältiger Bearbeitung unvollständig, veraltet oder fehlerhaft sein.
(3) Informationen aus dem Lexikon dienen grundsätzlich der allgemeinen Wissensvermittlung und ersetzen keine individuelle fachliche Beratung.
(4) Key2Host gewährleistet keine vollständige, jederzeit aktuelle oder fehlerfreie Darstellung sämtlicher Lexikoninhalte.
(5) Die gesetzliche Haftung des Betreibers bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
§ 17 Änderungen der Nutzungsbedingungen
(1) Key2Host kann diese Nutzungsbedingungen aus sachlichen Gründen mit Wirkung für die Zukunft anpassen, soweit die Änderungen rechtlich zulässig und den betroffenen Nutzern zumutbar sind.
(2) Über wesentliche Änderungen werden Nutzer rechtzeitig in geeigneter Weise informiert.
(3) Soweit eine Änderung einer ausdrücklichen Zustimmung bedarf, wird diese entsprechend eingeholt.
(4) Zwingende gesetzliche Rechte der Nutzer bleiben unberührt.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit eine solche Rechtswahl zulässig ist. Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben unberührt.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen grundsätzlich wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Für Fragen, Beschwerden und Meldungen stehen die vom Betreiber veröffentlichten Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.
(4) Ergänzend gelten die allgemeinen Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung der Key2Host Community.